Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung

GenTSV

§ 16 Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume

Stand: 01.03.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/16#abs-1 (1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/16#abs-2 (2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/16#abs-3 (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 15 § 17